Ursula -Ula- Viellvoye,
Nach langer Krankheit verstarb Ursula Viellevoye am Freitag 15.Januar im Alter von 83 Jahren. Ihre letzten Tage verbrachte sie im Hospitz St. Vinzenz Palotti in Osterfeld,. Für uns kam Ihr Tod unerwartet. Ihr liebevoller persönlicher Charme wird uns fehlen. Sie war ein humorvoller aber auch fordernde Mitstreiterin im Vorstand des Sängerkreises. Ihrem besonderen Engagement und unermüdlichen Einsatz gehört unser persönlicher Dank. Ula Viellvoye war nicht nur im Sängerkreis Oberhausen als ehrenamtliche Beraterin tätig. Durch ihr vielfältiges, caritatives, kulturell und politisches Mitwirken, war sie mit ihrem Wissen, bei vielen Fragen und Entscheidungen, eine große Hilfe. Oft war sie Türöffnerin und Wegbereiterin.
Im Jahr 2002 überreichte sie mit dem damaligen Vorsitzenden des Sängerkreis Oberhausen, Horst Küpper, die erste Felix-Plakette des Chorverband NRW hier in Oberhausen. Felix war das Qualitätszeichen des Deutschen Chorverbandes, mit dem Kindertagesstätten ausgezeichnet wurden, welche in besonderem Maße die musikalische Entwicklung der Drei bis Sechsjährigen förderte. Heute abgelöst durch Toni singt. Der Schwerpunkt wurde dabei auf kindgerechtes Singen gesetzt.
Ula Viellvoye hat sich seit 2002 als ehrenamtliche FELIX-Beraterin in vielen Besuchen und Beratungsgesprächen die Singe- und musikalischen Aktivitäten sowie das musikpädagogische Konzepte der Einrichtung angeschaut und mit Musikpädagogen beraten.
Bis 2013 wurden 45 Kindertagesstätten hier in Oberhausen mit Plakette und Urkunde ausgezeichnet und durch sie betreut.
Es waren nicht nur die Ehrungen die Ula Viellvoye aussprach. Sie bemühte sich auch, dass ihre Felix-Kinder bei verschiedenen Konzerten auftraten. Viele werden sich bestimmt an die Auftritte des Sängerkreis Oberhausen bei den Serenadenkonzerten im Innenhof des Schoß, unserer Ludwiggalerie Schloß Oberhausen, erinnern. Genau so wie ihre Ehrungen im Theater Oberhausen zur Adventszeit.
Ein besonderer Dank für ihr persönliches ehrenamtliches Engagement.
Dank für ihre leidenschaftliche Arbeit, für unsere gemeinsame kulturelle Aufgabe, unserem liebsten Hobby, dem Singen, der Musik.
Ihrer Familie möchten wir unser aufrichtiges Beileid aussprechen.
In Gedanken bei ihnen, wünsche wir der ganzen Familie viel Kraft in dieser schweren Zeit des Abschieds.
So schmerzlich es ist, Ursula Viellvoye ist uns im Tod vorausgegangen. Es ist unser Dank den wir noch aussprechen dürfen, meinen Dank den ich aussprechen darf, für alles was sie für uns tat.
Sie wird immer einen Platz in unserer Mitte haben.
In Gedanken und Gedenken nehmen wir Abschied.
Abschied mit der Hoffnung auf ein Wiedersehen.
Vor unserer Sangesfreundin Ula Viellvoye verneige ich mich mit einem letzten stillem Gruß
Klinge Lied lange nach
Eine Stimme, die uns vertraut war, schweigt.
Ein Mensch, der immer für uns da war,
ist nicht mehr.
Er fehlt uns.
Was bleibt, sind dankbare Erinnerungen,
die uns niemand nehmen kann.
Thomas Barwanietz
Vorstandsvorsitzender
Sängerkreis Oberhausen Rheinl.1927 e.V.
Vereinsrecht während der Corona-Pandemie.
Achtung! Neues Vereinsrecht während Corona-Pandemie.
Am 27.03.2020 wurde das am 25.03.2020 vom
Bundestag beschlossene „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ im Bundesgesetzblatt verkündet, welches für Vereine zum einen
Rechts-sicherheit im Vorstand herstellt und zum anderen bemerkenswerte Erleichterungen bei der Teilnahme an Mitglieder-versammlungen und ihrer Durchführung vorsieht.
Verlängerte Amtszeit im Vorstand Konkret
heißt es in Art. 2, § 5, 1. Abs.: „Vereine und Stiftungen
Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“ Grundsätzlich wird einem
Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung nur „Macht auf Zeit“, nämlich beispielsweise für eine Legislaturperiode von zwei Jahren, verliehen. Viele Vereinssatzungen regeln nicht, was geschehen
soll, wenn die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet, bevor eine Mitgliederversammlung über die Neubesetzung des Amtes entschieden hat. Dann könnte es rechtliche Probleme im Zuge der Beantwortung
der Frage geben, ob der Verein in der Zeitspanne zwischen Amtsende und die Neu- bzw. Wiederwahl mit Blick auf § 26 BGB (noch) einen Vorstand hat. Jetzt stellt das vorstehende Gesetz auch ohne eine
entsprechende Satzungsregelung klar, dass das Vorstandsmitglied bis zu der Wiederbesetzung des Amtes aus Anlass einer Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Der Verein bleibt über seinen Vorstand
rechtlich also handlungsfähig, auch wenn infolge der Corona-Pandemie die Mitgliederversammlung in den Herbst oder in das neue Jahr verschoben werden muss.